Er sei ohne Weiteres in der Lage, die Verfahrenskosten von CHF 400.00 und seine Anwaltskosten bis zum Betrag von CHF 2'966.20 (inkl. Auslagen und MWST) innert Jahresfrist zu begleichen. Seine Prozessarmut sei daher in diesem Umfang zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit abzuweisen (2025.SIDGS.110 pag. 98).