Der Beschwerdeführer verfüge per 3. März 2025 über ein Vermögen von CHF 148.45 auf dem Freikonto, von CHF 1'209.45 auf dem Zweckkonto und von CHF 6'008.30 auf dem Sparkonto. Damit habe der Beschwerdeführer die auf das Frei- und Zweckkonto entfallenden Beträge von total CHF 1'357.90 und den CHF 4'000.00 übersteigenden Betrag von CHF 2'008.30 aus dem Sparkonto für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anfallenden Kosten einzusetzen. Er sei ohne Weiteres in der Lage, die Verfahrenskosten von CHF 400.00 und seine Anwaltskosten bis zum Betrag von CHF 2'966.20 (inkl. Auslagen und MWST) innert Jahresfrist zu begleichen.