26.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 31. März 2025, dass die sich auf den Eingewiesenenkonti befindenden Beträge als Vermögen zu betrachten seien und insbesondere bei seit langer Zeit Eingewiesenen eine Höhe erreichen könnten, welche die (vollumfängliche) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr erlaube. Der Beschwerdeführer verfüge per 3. März 2025 über ein Vermögen von CHF 148.45 auf dem Freikonto, von CHF 1'209.45 auf dem Zweckkonto und von CHF 6'008.30 auf dem Sparkonto.