und stellte sich immerhin nicht komplett gegen Vollzugslockerungen. Nichtsdestotrotz wiesen die BVD das Gesuch des Beschwerdeführers um begleiteten Ausgang vom 7. Juli 2024 ab (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3153 ff.), wobei die BVD wiederum diejenigen Voraussetzungen zur Gewährung der Vollzugslockerungen hinzuzogen, welche der Gutachter als überhöht bezeichnete. Ebenso wenig wurde die depressive Episode berücksichtigt.