Damit erachtete das Obergericht des Kantons Bern bereits im Jahr 2018 Vollzugslockerungen als angezeigt. Immerhin ist der Anmeldung zur Fallvorlage für die KoFako zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2023 zu entnehmen, dass die BVD die vom Gutachter skizzierten Vollzugslockerungen umzusetzen gedachten (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3090 ff./pag. 3097). Die Ko- Fako beurteilte die Anfrage der BVD anlässlich der Sitzung vom 10. Januar 2024 (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3115 f., 3121 ff.) und stellte sich immerhin nicht komplett gegen Vollzugslockerungen.