27 rungen zu überprüfen sein werde und das Ziel der bedingten Entlassung aus der Verwahrung oder deren Umwandlung in eine stationäre Massnahme vordringlich zu behandeln sei. Entsprechende Massnahmen in Richtung Vollzugslockerungen seien aus diesen Gründen bei Weiterführung der Verwahrung unumgänglich (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 2023). Damit erachtete das Obergericht des Kantons Bern bereits im Jahr 2018 Vollzugslockerungen als angezeigt.