3043). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass bereits die früher zuständige Psychologin J.________ in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2017 auf eine Resignation des Beschwerdeführers hinwies und konkrete sowie planbare Zukunftsperspektiven für unerlässlich erachtete (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1582 ff.). 25.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 25.5 Abschliessende Bemerkungen Das Obergericht des Kantons Bern hielt mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 fest, dass bei positivem Verlauf regelmässig die Möglichkeit weiterer Vollzugslocke-