3055). Der Gutachter begründete dies damit, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Massnahme bzw. Verweigerung von Therapien oder auch Ausgängen zwar weiterhin mit seiner narzisstischen Problematik in Zusammenhang stehe, inzwischen aber auch auf einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode mit begleitenden Sterbewünschen basiere (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3043).