Vielmehr ist der Eingriff in die Freiheitsrechte mit der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Straftaten in Relation zu setzen. Wie unter E. 25.2 ausgeführt, ist beim Beschwerdeführer von einem moderaten bzw. durchschnittlichen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen und auch für andere einschlägige Delinquenz auszugehen. Diesbezüglich kann auf das zu den Anlasstaten Ausgeführte verwiesen werden, insbesondere auch die detailliert beschriebenen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit den Vorstrafen.