_-jährige Beschwerdeführer seit rund 15 Jahren im Freiheitsentzug. Es steht ausser Frage, dass dies eine sehr lange Zeitdauer ist und der Eingriff in seine Freiheitsrechte schwer wiegt, umso mehr als der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe längstens verbüsst hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Verwahrung aber nicht ab einer gewissen Dauer des Freiheitsentzugs zwingend aufzuheben. Vielmehr ist der Eingriff in die Freiheitsrechte mit der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Straftaten in Relation zu setzen.