26 Für eben diese Anlasstaten verurteilte das Kreisgericht II Biel-Nidau den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer Verminderung der Schuldfähigkeit und einer entsprechenden Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer stationären therapeutischen Massnahme, die – wie weiter oben ausgeführt – in eine Verwahrung umgewandelt wurde. Damit befindet sich der nunmehr ________-jährige Beschwerdeführer seit rund 15 Jahren im Freiheitsentzug.