Mit einem japanischen Schwert und in alkoholisiertem Zustand zertrümmerte der Beschwerdeführer einen Lichtschalter und zwei Türrahmen. Weiter schlug er damit derart auf das Fahrrad seines Vaters ein, dass gravierende Lackschäden entstanden (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1445). Die Verwendung einer Waffe ist für den Beschwerdeführer damit nicht untypisch. Die Anlasstaten zeitigten mit dem Gebrauch der Schrotflinte eine nicht unerhebliche Gefährdung des Opfers. Die psychische Beeinträchtigung des Opfers war zudem beträchtlich.