__ stark alkoholisiert während Stunden mit dem Tod. Noch wenn die fraglichen Delikte im unteren Bereich der Schwere für eine Verwahrung einzuordnen sind, zeigte der Beschwerdeführer eine erhebliche kriminelle Energie, die keineswegs zu verharmlosen ist. Dass sein Verhalten keine schwerwiegenderen Folgen zeitigte, führte das Obergericht im Urteil vom 12.5.2014 ferner einzig darauf zurück, dass sich G.________ dem Beschwerdeführer vollständig untergeordnet hatte. Der Beschwerdeführer ging im Übrigen in der Vergangenheit nicht nur einmal mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand vor. Dem Urteil vom 11.2.2011 lag u.a. folgender Sachverhalt zu Grunde: