25 erheblich ist, dass G.________ selber psychisch beeinträchtigt war, hätte doch auch der sog. Durchschnittsbürger in derselben Situation (eingesperrt in der Wohnung des stark alkoholisierten A.________, von diesem mit einer Schrotflinte – deren Munition der Verurteilte auf sich trug – unter Äusserung von verbalen Todesdrohungen bedroht) um sein Leben gefürchtet». Der Beschwerdeführer habe besonders niederträchtig und rücksichtslos gehandelt. Er habe während der Tat dem Opfer das Gewehr auch an den Kopf gehalten.