was folgt aus: Zu den begangenen Anlasstaten (Freiheitsberaubung und Erpressung) des Beschwerdeführers, die zur Anordnung der Verwahrung führten, hielt das Obergericht im Urteil vom 12.5.2014 fest: «Dem Opfer der Erpressung und Freiheitsberaubung, G.________, wurde von A.________ in Aussicht gestellt, dass er die Türe aufschiessen und ihn (G.________) erschiessen werde, wenn er ihm die Haustüre nicht öffne. In der Wohnung von G.________ angelangt und später ebenfalls in der Wohnung des Verurteilten an der H.________gasse in I.________ (Ortschaft) bedrohte A.________ G.________ mehrmals mit der Schrotflinte und sagte ihm, dass er (G.________) ja suizidgefährdet sei und er (A.___