Folglich ist die Verwahrung nach wie vor erforderlich und geeignet, der Rückfallgefahr zu begegnen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Verhältnismässigkeit i.e.S. ebenfalls zu bejahen ist. Diesbezüglich ist das bisherige strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers von Relevanz, da sich die Rückfallprognose auf die gezeigten deliktischen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bezieht. Diesbezüglich führte die 1. Strafkammer im Beschluss vom 19. Dezember 2018, E. 23.6 (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 2021 f.) was folgt aus: