Erreicht die Gefährlichkeit einen Grad, der im Fall einer Unbehandelbarkeit eine Verwahrung rechtfertigen kann, ist das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs somit von beschränkter Tragweite (Urteil des Bundesgerichts 7B_676/2024 vom 27. August 2024 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist gestützt auf das Verlaufsgutachten davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr sich zurzeit nicht mit alternativen Massnahmen bzw. Weisungen derart reduzieren liesse, dass weitere Gewaltdelikte als unwahrscheinlich erscheinen. Folglich ist die Verwahrung nach wie vor erforderlich und geeignet, der Rückfallgefahr zu begegnen.