Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Verwahrten stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, ihn bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben. Erreicht die Gefährlichkeit einen Grad, der im Fall einer Unbehandelbarkeit eine Verwahrung rechtfertigen kann, ist das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs somit von beschränkter Tragweite (Urteil des Bundesgerichts 7B_676/2024 vom 27. August 2024 E. 4.1.2 mit Hinweisen).