rückläufige Therapiebereitschaft, fehlende Bereitschaft für schrittweise Vollzugslockerungen, ablehnende Haltung hinsichtlich einer Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB, Fixierung auf eine unmittelbare Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug resp. auf eine direkte Versetzung in den offenen Vollzug). Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug als letzte Stufe der Vollzugslockerungen sind offenkundig (noch) nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet und ist in diesem Punkt abzuweisen.