Angesichts des von med. pract. D.________ im Oktober 2023 als moderat bzw. durchschnittlich eingestuften Rückfallrisikos für Gewaltdelikte im bisher gezeigten Rahmen sowie unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer die therapeutischen Fortschritte in den deliktsrelevanten Problembereichen nicht im Rahmen von Vollzugslockerungen unter Bewährung stellen konnte, kann dem Beschwerdeführer nicht die für eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung erforderliche günstige Prognose gestellt werden.