23 E. 2.4.4). Es bestehen, wie von med. pract. D.________ und den Vorinstanzen nachvollziehbar dargelegt, erhebliche Unsicherheiten, ob der Beschwerdeführer seine bisherigen Behandlungserfolge auf einen offenen Rahmen übertragen kann sowie ob und in welchem Umfang die bisher erzielten Therapieerfolge überhaupt noch Bestand haben. Der Beschwerdeführer konnte seit dem Jahr 2020 keine begleiteten Ausgänge mehr wahrnehmen. Daher ist derzeit ungewiss, wie er auf alltägliche Trigger reagieren wird, denen er seit fünf Jahren nicht mehr ausgesetzt war.