tin. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Einschätzung von med. pract. D.________ und den Vorinstanzen hinsichtlich der als negativ beurteilten Legalprognose und des daraus folgenden Schlusses, dass eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht wäre, als fehlerhaft erscheinen liesse. Gemäss Bundesgericht darf insbesondere der Umstand, dass bisher keine Erfahrungen in einem gelockerten Setting vorliegen, bei der Beurteilung der Prognose berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023