3042). So oder anders können vom Beschwerdeführer also aufgrund des aktuell unveränderten moderaten bzw. durchschnittlichen Risikos bei bedingter Entlassung weitere Gewaltdelikte mit leichter physischer und schwerer psychischer Gewalteinwirkung auf die Opfer nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dies selbst dann, wenn die verbesserte prognostische Bewertung mitberücksichtigt wird. Betroffen sind nach wie vor die körperliche und psychische Integrität, mithin höchste Rechtsgüter.