Dies sei vorliegend deshalb relevant, weil auf der körperlichen Ebene die bisherigen Gewalttaten des Beschwerdeführers immer im leichten Bereich geblieben seien, während er allerdings betreffend psychische Gewalt durchaus schwere Taten begangen habe. Allerdings sei durch die Handlungen des Beschwerdeführers noch nie jemand körperlich stärker als leicht verletzt worden, deshalb betreffe das moderate Rückfallrisiko für Gewaltdelikte maximal leichte physische und schwere psychische Gewalt, aber keine anhaltenden physischen Schädigungen der Opfer (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3041).