22 lässig voraussagen könnte. Man könne beispielsweise die Ausführungsgefahr von Drohungen für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten einschätzen, aber ansonsten sei es kaum möglich, Angaben zu bisher nie gezeigtem Verhalten zu machen. Dies sei vorliegend deshalb relevant, weil auf der körperlichen Ebene die bisherigen Gewalttaten des Beschwerdeführers immer im leichten Bereich geblieben seien, während er allerdings betreffend psychische Gewalt durchaus schwere Taten begangen habe.