[…] Die Impulsivität, bezüglich der weiterhin unklar ist, ob sie persönlichkeitsbedingt und somit unter die Dissozialität zu subsumieren ist oder durch eine ADHS zu erklären ist, ist bei Herrn A.________ weiterhin vorhanden, indem die zwei bekannten tätlichen Auseinandersetzungen seit der letzten Begutachtung (gegenüber einem Arzt in der JVA F.________ und kürzlich in der JVA C.________ gegenüber einem Mitinsassen) in affektiv aufgeladenen Situationen auftraten und keine dissozialen Beweggründe im Sinne strategisch angewandter Gewalt beinhalteten.