In Anbetracht des Vollzugsverlaufs seit der letzten Begutachtung gibt es keine Gründe, von dieser Beurteilung abzuweichen, auch wenn sowohl die Fachkommission als auch der PPD der JVA C.________ vom Weiterbestehen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgehen. Meines Erachtens wurden von der Fachkommission die Offenheit und Authentizität des Exploranden betreffend Präsentation seiner problematischen Persönlichkeitsmerkmale im Vollzug, womit gemeint ist, dass er nie eine überhöhte Anpassungsleistung an die Erwartungen seitens der Vollzugsbehörden oder der Anstalt an ihn zeigte, zu wenig berücksichtigt, während der PPD der JVA C.____