64 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Argumentation des Beschwerdeführers läuft folglich in diesem Punkt ins Leere. 25.2 Zur beantragten bedingten Entlassung aus der Verwahrung (Eventualantrag) Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung setzt – wie bereits ausgeführt – eine günstige Prognose voraus. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer keinen Grund sieht, vom Gutachten von med. pract. D.________ vom 29. März 2018 (so schon die 1. Strafkammer im Beschluss vom 19. Dezember 2018, Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 1996 ff., E. 23.3) sowie vom forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten von med. pract.