gerichts 6B_280/2021, 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.5 mit Hinweisen). 25. Erwägungen der Kammer 25.1 Zur beantragten Aufhebung der Verwahrung Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf unbedingte Entlassung zusammengefasst mit dem Fehlen einer Voraussetzung für die Fortsetzung der Verwahrung infolge Wegfalls der schweren psychischen Störung (N 21 ff.). Dabei verkennt er, dass die Anordnung der Verwahrung auf Art. 64 Abs. 1 StGB basiert, ohne explizite Erwähnung von Bst. b (siehe Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 4 pag. 1458 ff.).