Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 Bst. a StGB). Dies hängt regelmässig von einer Gefährlichkeitsprognose ab. Zur Prognosestellung schreibt das Gesetz die Hinzuziehung eines Sachverständigen vor. Nach Art. 64b Abs. 2 StGB trifft die zuständige Behörde ihren Entscheid gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung (Bst. a), eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB (Bst. b), die Anhörung einer Kommission nach Art.