Die Entlassungsprognose hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen sind auch das Vollzugsverhalten, die Verarbeitung der Straftaten und die zukünftige Lebenssituation zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_280/2021, 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.5; HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 12 ff. zu Art. 64a StGB; je mit Hinweisen). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art.