Der Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr streng. Der Grundsatz «in dubio pro reo» kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen. Das Gericht muss von der Tatsache der Erwartung künftigen Wohlverhaltens überzeugt sein. Verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Entsprechend muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewähren wird. Die Entlassungsprognose hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.