24. Rechtliche Grundlagen Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Besondere Beachtung finden die Spezialbestimmungen, die einen nachträglichen Wegfall der Anordnungsvoraussetzung regeln (für die Verwahrung Art. 64a Abs. 1 StGB). Die selbstständige Bedeutung von Art. 56 Abs. 6 StGB ist kaum ersichtlich (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 95 zu Art. 56 StGB). Der Grundsatz von Art. 56 Abs. 6 StGB wird, wie bereits ausgeführt, für die Verwahrung in Art. 64a StGB konkretisiert.