erlitten, insofern sei das ohnehin geringe Risiko eines Rückfalls hinzunehmen. Demnach sei der Beschwerdeführer umgehend bedingt aus der Verwahrung zu entlassen. Allfälligen erforderlichen Kontrollen des Konsumverhaltens und des psychischen Zustandes könnte hinreichend durch Bewährungsauflagen Rechnung getragen werden (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3202 ff.).