18 erweise sich die Verwahrung als nicht mehr verhältnismässig. Schliesslich seien die der Verwahrung zugrundeliegenden Delikte keine «typischen» Anlassdelikte und würden im untersten Bereich des für eine Verwahrung erforderlichen Tatschweregrades liegen. Bei den Taten habe niemand körperlichen Schaden erlitten, insofern sei das ohnehin geringe Risiko eines Rückfalls hinzunehmen.