Damit liege die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer keine Gewaltdelikte begehen werde, bei 86 % bis 90 %, mithin bestehe eine gute Legalprognose. Das Bundesgericht habe bereits in seinem Urteil vom 25. September 2014 betont, dass angesichts der geringen Deliktsschwere dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Dauer der Verwahrung Rechnung zu tragen sei. Dem seien die BVD nicht nachgekommen. Berücksichtige man zudem die gegenüber dem Zeitpunkt der Anordnung der Verwahrung deutlich verbesserte Risikoeinschätzung,