gen betreffend weiterführende Lockerungen aufrechterhalten würden. Mit der beabsichtigten Abweisung der bedingten Entlassung würden sich die BVD über die Einschätzung und Empfehlungen des Gutachters hinwegsetzen und seien offensichtlich nicht willens, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zu schaffen. Die Verwahrung im aktuellen Setting fortführen zu wollen, lasse sich auch angesichts der neuen Risikoeinschätzung nicht rechtfertigen und nachvollziehen.