__ namens des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, es sei (beinahe) zynisch, dass die BVD eine bedingte Entlassung nach mehr als 14 Jahren Freiheitsentzug für eine ausgesprochene Strafe von 30 Monaten als verfrüht erachten würden. Dies umso mehr, als die BVD mitverantwortlich seien, dass die von ihnen als erforderlich erachteten Vollzugslockerungen bis heute weder durchgeführt noch aufgegleist worden seien. Abgesehen von sechs begleiteten und erfolgreich absolvierten Ausgängen sei im Hinblick auf die von den BVD postulierte «schrittweise Wiedereingliederung in die Gesellschaft» nichts vorbereitet oder unternommen worden.