23.7 Anhörung des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2024 Am 21. Oktober 2024 gewährten die BVD dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 64b StGB (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3191 ff.). Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 machte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, es sei (beinahe) zynisch, dass die BVD eine bedingte Entlassung nach mehr als 14 Jahren Freiheitsentzug für eine ausgesprochene Strafe von 30 Monaten als verfrüht erachten würden.