17 seits zeige er zeitweise eine starke emotionale Aktivierung (Wut) und er äussere, dass er der Ansicht sei, dass er sich nur durch einen Suizid an den einweisenden Behörden und allen anderen, die ihn wegsperren würden, rächen könne. Insgesamt werde aufgrund der anhaltenden unzureichenden Therapiemotivation und der seit Jahren fehlenden Kooperationsbereitschaft die Sistierung der Behandlung empfohlen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3180 ff.). 23.7 Anhörung des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2024