Es habe keine Bearbeitung der ihm vorgeworfenen Delikte und damit auch keine Veränderung des Rückfallrisikos stattgefunden. Auch die anhaltenden deliktischen Handlungen im Zusammenhang mit Mitgefangenen hätten nicht adäquat aufgearbeitet und thematisiert werden können. Immer wieder äussere der Beschwerdeführer den Wunsch nach einem assistierten Suizid und gebe an, dass er mit Exit in Kontakt sei. Auch diesbezüglich würden ambivalente Motive deutlich: Einerseits scheine es sich um eine abwägende, sachliche Beschäftigung mit der Thematik aufgrund seines Verwahrtenstatus zu handeln, anderer-