Die Einteilung in ein Gewerbe habe sich als grosse Herausforderung dargestellt. Der Beschwerdeführer sei auf konkrete Arbeitsangebote nicht eingegangen und habe diesbezüglich auch keine Veränderungsbereitschaft gezeigt resp. habe regelmässig neue Forderungen gestellt. Während der letzten elf Monate habe er sich mehrheitlich in seiner Wohnzelle aufgehalten. Die Kontakte zum Sozialdienst und weiteren Bezugspersonen habe er in der Regel verweigert und jeweils durch den Sicherheitsdienst ausrichten lassen, dass er nicht zum Gespräch erscheinen wolle.