Die Gewährung von unbegleiteten Vollzugsöffnungen werde hingegen als verfrüht erachtet (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3115 f., 3121 ff.). 23.5 Vollzugsbericht der JVA C.________ vom 28. August 2024 Mit Vollzugsbericht vom 28. August 2024 hielt die JVA C.________ fest, dass sich der Beschwerdeführer überwiegend an die Hausordnung halte und sich in der Regel gegenüber dem Vollzugspersonal anständig verhalte. Seit dem 17. September 2023 gehe er keiner Arbeit mehr nach. Die Einteilung in ein Gewerbe habe sich als grosse Herausforderung dargestellt.