Dieses Vorgehen müsste in Anbetracht der narzisstischen Problematik und der aktuell stark resignativen Haltung im Rahmen einer Depression lediglich unter minimalen Auflagen stattfinden, wobei eine vorgängige psychologische bzw. psychiatrische Überprüfung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers im Hinblick auf Suizidalität und Aggressionspotenzial sowie nach dem Ausgang Kontrollen auf den Konsum von Alkohol und/oder psychotropen Substanzen notwendig seien. Wenn die Lockerungsschritte wie unbegleitete Ausgänge und offener Vollzug dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer sich etwas angepasster im Vollzug verhalte, auf die Begehung von Gewalttaten verzichte und das