Nach der Absolvierung von etwa sechs unbegleiteten Ausgängen könnte eine Versetzung in den offenen Vollzug erfolgen. Dieses Vorgehen müsste in Anbetracht der narzisstischen Problematik und der aktuell stark resignativen Haltung im Rahmen einer Depression lediglich unter minimalen Auflagen stattfinden, wobei eine vorgängige psychologische bzw. psychiatrische Überprüfung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers im Hinblick auf Suizidalität und Aggressionspotenzial sowie nach dem Ausgang Kontrollen auf den Konsum von Alkohol und/oder psychotropen Substanzen notwendig seien.