beweisbaren Fortschritte des Beschwerdeführers überprüfen zu können (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3049). Durch die Gewährung von weitergehenden Vollzugsöffnungen und die damit verbundenen Kontrollen seines psychischen Zustandes könnte die Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers wieder verbessert werden (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3050). Nach der Absolvierung von etwa sechs unbegleiteten Ausgängen könnte eine Versetzung in den offenen Vollzug erfolgen.