3048). Betreffend den weiteren Massnahmenvollzug gebe es zwei Möglichkeiten: Entweder halte man die Anforderungen an den Beschwerdeführer betreffend weiterführende Lockerungen aufrecht, was mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen werde, dass er die nächsten zehn bis 20 Jahre ohne Lockerungen im Verwahrungsvollzug verbringen oder sich (assistiert) suizidieren werde, oder man senke die Anforderungen und führe nach zwei begleiteten, unbegleitete Vollzugsöffnungen durch, um bei deren günstigen Verlauf eine Verlegung in den offenen Vollzug durchführen zu können, um die postulierten, aber eben ohne Lockerungen nicht