Durch die gänzlich fehlende Anpassung des Beschwerdeführers an die Vorgaben des Massnahmenvollzugs, indem er sozusagen seinen Persönlichkeitsanteilen freien Lauf lasse, sei es vermehrt zu unangemessenem Verhalten im Massnahmenvollzug gekommen. Insgesamt sei aufgrund der Authentizität seines Verhaltens im Vollzug die Hypothese einer Reduktion des Ausmasses der Persönlichkeitsproblematik unverändert als gegeben zu bewerten, da das Verhalten nicht nur durch die narzisstische Problematik, sondern eben auch durch die Depression und die damit verbundene Resignation erklärt werden könne.