im Wesentlichen fest, beim Beschwerdeführer bestehe unverändert eine Persönlichkeitsakzentuierung mit deutlichen narzisstischen und etwas weniger ausgeprägten dissozialen Merkmalen. Auch die Impulsivität, welche entweder der Dissozialität oder einer ADHS zuzuordnen sei, liege in Anbetracht seines Vollzugsverhaltens unverändert vor. Betreffend Alkohol sei es weder zu Konsumereignissen gekommen noch habe der Beschwerdeführer seine Abstinenzfähigkeit unter substanziell gelockerten Bedingungen beweisen können.