1822 f.). Die Weiterführung der Verwahrung mit Überprüfung der Fortschritte im Rahmen von Urlauben und später im Rahmen eines mindestens zwölfmonatigen offenen Vollzugs sei sowohl aus forensischer als auch aus therapeutischer Sicht deutlich besser geeignet als eine sofortige Entlassung, zumal dringend überprüft werden müsse, wie der Beschwerdeführer mit Suchtmitteln umgehe und ob er imstande sei, die vorhandene kognitive Einsicht in Bezug auf sein früheres Fehlverhalten auf der Verhaltensebene umzusetzen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1824). 23.3 Forensisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten von med.